Bussgeldkatalog

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Bussgeld

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Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) werden mit Verwarnungsgeldern und Bußgeldern geahndet.

Während Verwarnungen regelmäßig keine weiteren Folgen haben erfolgt bei Bußgeldern eine Eintragung von 1 bis 3 Punkten im Fahreignungs- und Bewertungsregister (FAER) in Flensburg (Verkehrszentralregister) sowie ggf. die Verhängung eines Fahrverbots von 1- 3 Monaten.

In welcher Höhe ein Bußgeld ausgesprochen, wie viele Punkte eingetragen werden oder ob und wie viele Monate Fahrverbot angeordnet werden hängt bei Geschwindigkeitsverstößen unter anderem von der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung und der Art des Kraftfahrzeugs ab.

Welche Konsequenzen Punkte haben und ab wann mit einem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen ist hängt von der Anzahl der Punkte im FAER ab.

Regelgeldbuße, Fahrverbot und Punkte für Kraftfahrzeuge  bis 3,5 t Gesamtmasse (z.B. Pkw)

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Fahrverbot

 

Das Fahrverbot ist eine Maßnahme zur Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder eine Nebenstrafe regelmäßig bei sogenannten Verkehrsstraftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB).

 

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht, wenn ein bestimmter in der Bußgeldkatalog -Verordnung (Bußgeldkatalog) genannter Tatbestand erfüllt ist.

 

Regelmäßig wird ein Fahrverbot daher in folgenden Fällen angeordnet:

 

  1. Grobe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeitsverstoß)
  2. Grobe Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (Abstandsverstoß)
  3. Überholvorgang z.B. trotz Überholverbot, mit Überqueren der Fahrstreifenbegrenzung, unter Missachtung vorgeschriebener Fahrtrichtung - jeweils mit Gefährdung oder Sachbeschädigung (Überholverbot)
  4. Abgebogen ohne querendes Fahrzeug durchfahren zu lassen oder auf zu Fuß Gehende Rücksicht genommen zu haben – jeweils mit Gefährdung.
  5. Vorschriftsmäßige Rettungsgasse nicht gebildet.
  6. Unberechtigtes Nutzen einer Rettungsgasse.
  7. Auf durchgehender Fahrbahn von Autobahn oder Kraftfahrtstraße gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren. (Geisterfahrt)
  8. Qualifizierter Verstoß gegen Wartepflicht/ Überquerungsverbot an Bahnübergängen (z. B. Schranken senken sich, rote Blinklicht).
  9. Rotes Wechsel – oder Dauerlichtzeichen nicht befolgt – jeweils mit Gefährdung, Sachbeschädigung oder Rotlichtphase länger als 1 Sekunde (Rotlichtverstoß).
  10. Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn verwendet, nicht sofort freie Bahn geschafft (Behinderung von Einsatzkräften)
  11. Kennzeichungspflichtiges Fahrzeug wiederholt benutzt auf für dieses gesperrter Straße.
  12. Elektronisches Gerät beim Führen eines Fahrzeugs benutzt mit Gefährdung oder Sachbeschädigung (Handyverstoß – Betrifft aber auch Vielzahl anderer Geräte, die der Kommunikation, Information und Unterhaltung dienen).
  13. Verkehrsvorschriften zum Schutz der Infrastruktur missachtet.
  14. Beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.
  15. Kraftfahrzeug im Straßenverkehr benutzt unter Verstoß gegen die höchstzulässige Atem- oder Blutalkoholkonzentration, unter Wirkung eines verboten berauschenden Mittels. Grenzwertunabhängig für Fahranfänger in der Probezeit. (Alkoholverstoß)

Regelgeldbuße, Fahrverbot und Punkte für Kraftfahrzeuge über 3,5 t Gesamtmasse, Kraftfahrzeuge mit Anhänger und Kraftomnibusse

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Punkte

Punkte sind Teil des Fahreignungs-Bewertungssystems nach dem Straßenverkehrsgesetz. Mit diesen werden in dem Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) eingetragene Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten bewertet. Je nach Art der Tat und deren Schwere wird dies mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Die Zahl der Punkte ist schnell erreicht.

Und wenn eine bestimmte Anzahl erreicht ist müssen Sie, ggf. unter anderem, damit rechnen:

Regelgeldbuße, Fahrverbot und Punkte für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge von 3,5 t bis 7,5 t Gesamtmasse mit gefährlichen Gütern und Kraftomnibusse mit Fahrgästen

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